Erfahrener Strafverteidiger
Rechtsanwalt Lukas | Martinskloster 9 | 99084 Erfurt
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Die Kosten des Verteidigers - Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger?
Für die Vergütung ist zunächst entscheidend, ob der Anwalt als Pflichtverteidiger oder als Wahlverteidiger tätig wird. Der sogenannte Wahlverteidiger wird vom Mandanten beauftragt, diesen in einem Strafverfahren zu verteidigen.
Der Mandant als Auftraggeber hat somit die entsprechenden Kosten zu tragen.
Prozesskostenhilfe gibt es im Bereich des Strafrechts nicht!
Kosten des Wahlverteidigers
Der Wahlverteidiger wird vom Mandanten/Angeklagten selbst beauftragt und bezahlt. Die Höhe der Gebühren, die der Wahlverteidiger (wie auch der Pflichtverteidiger) verlangen darf, ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für ein durchschnittliches Verfahren, in welchem der Verteidiger nach dem Eingang der Anklageschrift beim Mandanten beauftragtwird, mit einem Verhandlungstag fallen folgende Kosten an:
Grundgebühr (Nr. 4100 RVG) | 200,- € |
Verfahrensgebühr (Nr. 4104 RVG) | 165,- € |
Terminsgebühr (1 Verhandlungstag)(Nr. 4108 RVG) | 275,- € |
Kosten der Akteneinsicht | 12,- € |
Kosten für Kopien (je nach Anzahl, angenommen 40 Stück) | 20,- € |
Auslagenpauschale (Post/Telefon) | 20,- € |
Mehrwertsteuer | 131,48 € |
Summe | 823,48 € |
Ggf. entstehen noch Reisekosten, wenn die Hauptverhandlung nicht am Kanzleisitz des Verteidigers stattfindet. Verhandelt wird grundsätzlich vor dem Gericht, welches für den Tatort zuständig ist, d.h. dort, wo die Straftat begangen wurde. Wenn Sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, fallen jeweils Zuschläge an.
Abrechnung des Pflichtverteidigers
In bestimmten Verfahrenskonstellationen ist ein sogenannter Pflichtverteidiger vom Gericht zu bestellen.
Ein Pflichtverteidiger wird immer dann bestellt, wenn ein Fall der sogenannten "notwendigen Verteidigung" vorliegt und noch kein Wahlverteidiger durch den Angeklagten beauftragt wurde.
Der Pflichtverteidiger erhält dann auch vom Gericht seine Vergütung.
ABER das heiß nicht, dass die Pflichtverteidigung kostenfrei ist! Kommt es am Ende des Prozesses zu einer Verurteilung des Angeklagten, so wird ihm u.a. auferlegt, die Kosten der Pflichtverteidigung zu übernehmen. Die Staatskasse fordert dann diese Kosten vom Verurteilten zurück.
Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten.
Eine Verteidigung auf Staatskosten gibt es in Deutschland nicht.
Wann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, ergibt sich aus § 140 Strafprozessordnung.
Hiernach ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, weiteres können Sie hier nachlesen.
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