Verurteilung zu einer Haftstrafe - und nun?
Sehr oft wird wird die Frage an mich herangetragen, was denn passiert, wenn man zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.
Muss die oder der Betroffene dann sofort in die Justizvollzugsanstalt?
Im Normal fall gilt: Nein!
Normalfall bedeutet, dass vor der Hauptverhandlung keine Untersuchunshaft vollstreckt wurde und auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen.
Das Urteil wird in der Verhandlung mündlich verkündet, die schriftliche Fassung wird später versandt.
- Achtung: Die Rechtsmittelfrist, also die Frist für die Einlegung von Berufung oder Revision beginnt mit der mündlichen Verkündung des Urteils und beträgt nur eine Woche!
Ladung zum Haftantritt
Die oder der Verurteilte bekommt einige Zeit später, je nach Belegung der Gefängnisse und Dauer der Bearbeitung, nach 2 - 4 Monaten eine Ladung zum Haftantritt.
Sie oder er muss sich dann innerhalb einer kurzen Frist (ein bis zwei Wochen) in der genannten JVA (Justizvollzugsanstalt) einfinden.
Tut sie/er dies nicht, ergeht ein Haftbefehl und die/der Verurteilte wird festgenommen und in das zuständige Gefängnis verbracht.
Merkblatt zum Strafanritt/Haftantritt
Der Ladung beigefügt ist ein Merkblatt über Dinge, die im Zusammenhang mit dem Haftantritt besonders zu beachten sind.
Es empfielt sich, möglichst frühzeitig entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn ein Aufenthalt in der JVA unvermeidlich ist.
- Beispiel: Telefon-/Handyvertrag, dieser ist meist nicht ohne weiteres kündbar, also ggf. rechtzeitig reagieren.
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Aufschub für den Haftantritt von maximal vier Monaten gewährt werden. Dies ist geregelt in § 456 Strafprozessordnung (StPO).
Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen bedarf einer Einzelfallprüfung. Kontakt.
Zögern Sie nicht, einen Anwalt zu konsultieren, die Zeit ist knapp!