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Keine Potenzmittel auf Kosten der Krankenkasse
"Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine Krankenkasse" so die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.03.2012, Aktenzeichen: B 1 KR 10/11 R.
Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Versorgung mit dem Arzneimittel Cialis zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion gegen seine Krankenkasse hat.
Begründet wurde dies damit, dass insbesondere Arzneimittel ‑ wie Cialis ‑ die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, Mittel seien, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Gemäß § 34 Abs 1 Satz 7 und 8 Sozialgesetzbuch V (SGB V) unterfällt es damit nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) ergibt sich einer anderen Beurteilung.
Art 5 Abs 2 UN-BRK verbietet jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantiert Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung. Es muss gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können.
Hierzu wird ausgeführt: "Der Leistungsausschluss nach § 34 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB V verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Er knüpft nicht an eine Behinderung in diesem Sinne an, sondern erfasst weitergehend im Vorfeld alle Fälle der Erkrankung oder Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen. Soweit die Ausschlussregelung zugleich behinderte Menschen trifft, ist sie wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des GKV-Leistungskatalogs noch gerechtfertigt. GG und UN-BRK fordern zur Achtung des Diskriminierungsverbots keine unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung solche Leistungen aus dem Leistungskatalog ausschließt, die in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen auch maßgeblich vom subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen können. "
Quelle: http://www.bundessozialgericht.de (Medieninformation Nr. 8/12)